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    Robertstreet

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    [1] Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel für Recht erkannt:

    [2] Auf die Revision und den Einspruch der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 1999 und das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 4. März 1999 aufgehoben.

    [3] Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. August 1998 wird zurückgewiesen.

    [4] Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen, jedoch fallen die durch die Säumnis im Termin vom 4. März 1999 verursachten Kosten der Klägerin zur Last.

    [5] Tatbestand: Die Klägerin ist Verwalterin in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist alleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.

    [6] Die Beklagte, die auch unter der Firma G. ein Gerüstbau-Unternehmen betrieb, vermietete im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes der Schuldnerin Gerüstteile, einen Lagerplatz sowie ein Büro. Ende September 1996 hatte die Schuldnerin aus diesen Verträgen offene Verbindlichkeiten von 263.200 DM. Am 4. Oktober 1996 schloß die Schuldnerin mit der D. Bank einen Darlehensvertrag über 115.000 DM. Die Beklagte übernahm die persönliche Mithaftung für die Rückzahlung dieses Betrages. Es wurde vereinbart, daß der zu gewährende Kredit ausschließlich der Rückführung des Schuldsaldos auf dem bei der Bank für die Beklagte unter der Firma G. Gerüstbau geführten Konto dienen sollte. Das Darlehen wurde diesem Konto, das am 18. September 1996 einen Schuldsaldo von 113.969,13 DM aufwies, gutgeschrieben. Die Schuldnerin verpflichtete sich, es in 23 monatlichen Raten von je 5.000 DM zurückzuzahlen; sie tilgte insgesamt 20.000 DM.

    [7] Am 9. Juni 1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Klägerin hat von der Beklagten die überwiesene Darlehenssumme sowohl nach den Anfechtungsvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes zurückverlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

    [8] Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.
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