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  • Day 21

    South hurensohn Kensington

    July 27, 2016 in England ⋅ ⛅ 20 °C

     I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes nach § 10 GesO seien nicht gegeben. Die anfechtbare Rechtshandlung bestehe in der Verfügung über die Darlehensvaluta. Die Gläubiger seien dadurch jedoch nicht benachteiligt worden, weil das Darlehen nach dem Inhalt der mit der Bank getroffenen Vereinbarung nur zweckgebunden habe eingesetzt werden dürfen. Aufgrund dieser Bindung seien die Darlehensmittel nicht als Vermögen der Schuldnerin anzusehen. Ob die Masse durch eine auf die Restforderung der D. Bank in der Gesamtvollstreckung entfallende Quote geschmälert werde, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.

    [10] II. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht tragfähig. Der geltend gemachte Anspruch erweist sich als begründet; die Rechtshandlung der Schuldnerin ist schon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zu Recht gemäß § 10 GesO angefochten worden.

    [11] 1. Mit der Gutschrift des Kreditbetrages von 115.000 DM auf dem von ihr bei der D. Bank geführten Konto hat die Beklagte eine Leistung aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten. Diese hat eine Darlehensverbindlichkeit mit der Bank begründet, um der Beklagten etwas zuzuwenden, und die Leistung dadurch bewirkt, daß sie mit dem Kreditgeber vereinbart hat, die Auszahlung unmittelbar auf das die Firma G. betreffende Konto der Beklagten vorzunehmen. Damit hat die Schuldnerin die aufgrund des Darlehens ausbezahlte Summe der Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung geleistet (vgl.BGHZ 142, 284, 287 ff m. w. N.).

    [12] 2. Jede Anfechtung setzt eine Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung voraus. Wegen einer vom Gemeinschuldner an einen Dritten erbrachten Leistung kann auf dessen Vermögen nur zugegriffen werden, sofern infolgedessen das den Gläubigern haftende Kapital, die Insolvenzmasse, verkürzt wurde (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 – IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969, 2970; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 60 f m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb zu verneinen, weil der Kreditvertrag vom 4. Oktober 1996 die Abrede enthielt, daß das Darlehen ausschließlich zur Rückführung des Schuldsaldos auf dem Konto der Beklagten, das die G. Gerüstbau betraf, verwendet werden durfte.
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