Vulkane und Landstreicherei

Dem Tatbestand der Landstreicherei macht sich gem. §66 SeeVO ein Skipper schuldig, wer ohne triftigen Grund (zB. Bierlager auffüllen) mehr als die doppelte Schiffslänge sich vom selbigen entfernt.Read more
Dem Tatbestand der Landstreicherei macht sich gem. §66 SeeVO ein Skipper schuldig, wer ohne triftigen Grund (zB. Bierlager auffüllen) mehr als die doppelte Schiffslänge sich vom selbigen entfernt.Read more