• Vulkane und Landstreicherei

    October 7, 2020 in Italy ⋅ ☁️ 23 °C

    Dem Tatbestand der Landstreicherei macht sich gem. §66 SeeVO ein Skipper schuldig, wer ohne triftigen Grund (zB. Bierlager auffüllen) mehr als die doppelte Schiffslänge sich vom selbigen entfernt.
    Strafmildernd in meinem Fall ist, dass die Rostocker/Österreich Wander-Crew auf den Vulkan 🌋 begleitet werden musste und das Boot in der Marina Vulcano trotz ordentlich Druck in der Hütte gut durch die Marineos bewacht wird.
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